Vereinstatuten

Art. 1
Name / Sitz: Unter der Bezeichnung DISC CLUB PANTHERS, gegründet am 6. März 1990,
in der Folge auch Verein genannt, besteht eine Institution gemäss Art. 60 ff
des ZGB. Sein rechtlicher Sitz befindet sich am Wohnort des/der jeweiligen
Präsidenten/-in.

Neutralität: Er ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2
Zweck: Der Verein setzt sich für die Förderung, Wettkampfausbildung und die Ver-
breitung des Frisbeesports ein.

Art. 3
Angeschlossen ist der Verein an die SUA (Swiss Ultimate Association).

Art. 4
Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der SUA sind für den Verein ver-
bindlich, insofern sie nicht gegen die Regeln der WFDF- EFDF (World Flying
Disc Federation – European Flying Disc Federation) verstossen.

Art. 5
Der Verein nimmt folgende Mitglieder aller Geschlechter auf:
• Aktivmitglieder
• Passivmitglieder
• Ehrenmitglieder

Art. 6
Neue Aktivmitglieder werden aufgenommen, wenn sie Interesse für den Club
zeigen. Sie müssen mindestens drei Trainings besucht haben und anschlies-
send beim Vorstand eine Mitgliedschaft beantragen. Der Vorstand entschei-
det über die Aufnahme neuer Mitglieder.

Art. 7
Ehrenmitglied kann werden, wer nicht Aktivmitglied ist und dem Verein ge-
genüber ausserordentliche Dienste geleistet hat. Die Ernennung zum Ehren-
mitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversamm-
lung. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit. Sie werden regel-
mässig über Aktuelles aus dem Verein informiert und können an Ver-
einsanlässen teilnehmen.

Art. 8
Die Mitglieder anerkennen die Reglemente und Bestimmungen der SUA und
der WFDF-EFDF.

Art. 9
Die Mitgliedschaft im Club erlischt durch:
a) Austritt (Artikel 11)
b) Ausschluss (Artikel 10)
c) Auflösung des Vereins

Art. 10
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn dieses mehrmals und in
schwerer Weise gegen die Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der kom-
petenten Organe verstossen hat.

Art. 11
Ein Mitglied kann durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand seinen
Austritt erklären. Das Mitglied bleibt jedoch bis zur Erfüllung jeglicher finan-
zieller Verpflichtungen gegenüber dem Club verpflichtet.

Art. 12
Die Organe des Vereins sind:

  • Hauptversammlung
  • Vorstand
  • Revisionsstelle

Der Vorstand und die Revisionsstelle haben jährlich Bericht zu erstatten, wel-
cher an der nächsten Hauptversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten
ist.

Art. 13
Entscheide der Hauptversammlung sind:
1. Annahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Revisionsstelle
2. Allfällige Änderungen der Statuten
3. Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
4. Erteilung von verbindlichen Weisungen
5. Entscheide in Vereinsangelegenheiten
6. Entscheide über Anträge und Projekte
[Anhang siehe Protokoll von HV 28.11.08]

Art. 14
In der Hauptversammlung haben alle Aktivmitglieder das gleiche Stimm- und
Wahlrecht. Passivmitglieder und Ehrenmitglieder können nicht stimmen /
wählen.
Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Aktivmitglieder angenommen.

Art. 15
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:

  • dfsadf
  • Präsident/in
  • Vizepräsident/in
  • Kassier/in
  • Mitgliederbetreuer/in
  • Kommunikationschef/in (PR)
  • Sportchef/in
  • Juniorenverantwortliche/r

Art. 16
Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht die Angelegenheiten des Vereins
zu besorgen und den Verein zu vertreten. Er ist beschlussfähig durch das
Mehr der Anwesenden.
Ein Vorstandsmitglied informiert in regelmässigen Abständen über wichtige
Angelegenheit im Verein. Dazu gehören die Arbeit im Vorstand, Daten und
Modalitäten zu bevorstehenden Turnieren und ausserordentliche Ereignisse,
die für alle Mitglieder wichtig sein könnten. Es kann das Protokoll der Vor-
standssitzungen oder ein kurzer Text per E-Mail versendet werden. Das Pro-
tokoll der HV wird spätestens einen Monat nach der HV versendet.

Art. 17
Die Revisionsstelle prüft die jährliche Vereinsrechnung und Vereinsbuchhal-
tung. Sie erstattet der Hauptversammlung Bericht und Antrag über die Ge-
nehmigung der Jahresrechnung und über die Entlastung des Vorstands.
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Personen (1. Revisor/in und Stellvertre-
tung). Die Revisionsstelle wird jährlich von der Hauptversammlung gewählt.

Art. 18
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. November und endet am 31. Oktober
des Kalenderjahres.

Art. 19
Der Disc Club Panthers betreibt eine aktive Nachwuchsförderung, um den
Frisbeesport auch jungen Sportler/innen zugänglich zu machen. Wir wollen
den Junior/innen ermöglichen, zu trainieren und Turniere zu besuchen.
Nichterwerbstätige Junior/innen bis zum 19. Lebensjahr kann der Verein fi-
nanziell in folgenden Bereichen unterstützen:

  • Finanzielle Unterstützung bei den Tenuekosten
  • Finanzielle Unterstützung bei der Teilnahme an Anlässen der nationalen Nachwuchsförderung (Transport/Trainings/Turniere)
  • Finanzielle Unterstützung bei Turnieren

Eine finanzielle Unterstützung gewährt der Verein nur, wenn dies die Ver-
einskasse erlaubt und nicht anderswo ein finanzielles Loch entsteht. Über
den Umfang und die Art der finanziellen Beiträge entscheidet der Vorstand.

Weiter können vom Vorstand Sponsoring-Aktionen initiiert werden aus denen
ein Teil oder der gesamte Erlös der Nachwuchsförderung zukommt.

Art. 20
Die Einnahmen des Vereins setzen sich folgendermassen zusammen:
1. Jahresbeiträge
1.1 Aktivmitglieder ab dem 20. Lebensjahr: CHF 200.-
1.2 Aktivmitglieder bis 19. Lebensjahr: CHF 100.-
1.3 Passivmitglieder: CHF 50.-
2. durch Gönnerbeiträge
3. Werbeverkaufsmaterial

Reduktionen auf Jahresbeiträge werden wie folgt gewährt:

  • Neumitglieder: 50.- bzw. 25.- pro verpasstes Quartal der laufenden Saison.
  • Vorstandsmitglieder: Der Jahresbeitrag wird erlassen.
  • Bei Abwesenheiten ab 3 Monaten kann die Mitgliedschaft quartalsweise (50.- bzw. 25.- Reduktion) ausgesetzt werden. Es obliegt dem abwesenden Vereinsmitglied, den Vorstand von seiner Abwesenheit in Kenntnis zu setzen. Rückwirkende Vergütungen werden nicht gewährt.
  • Trainer/innen: Die Leistungen werden im Entschädigungsreglement geregelt [Anhang: Entschädigungsreglement, HV vom 16.1.2018]

Art. 21
Der/Die Sportchef/in verfügt über ein jährliches Budget, welches zur Förde-
rung der Trainer/innen eingesetzt kann. Über die Höhe des Betrags ent-
scheidet die Hauptversammlung im Rahmen der Budgetgenehmigung auf
Vorschlag des Vorstandes.

Art. 22
Der Verein ist gegenüber seinen Mitgliedern zu gewissen Leistungen ver-
pflichtet. Diese umfassen insbesondere:

  • Gewährleistung des Trainingsbetriebs einschliesslich Bereitstellung von notwendigem Material, Sporthallen, Rasenfeldern
  • Übernahme der Teamfee für sämtliche Teams des Vereins, welche Turniere bestreiten (Verbandsturniere und andere)
  • Jedes Aktivmitglied erhält pro Vereinsjahr zwei neue Frisbees

Art. 23
Diese Statuten treten am 16. Januar 2018 in Kraft.

Art. 24
Änderungen der Statuten müssen schriftlich vor jeder Hauptversammlung
als Antrag eingereicht werden.

Der Präsident

Lukas Schär
Bern, 16. Januar 2018